DIESE LIZENZVEREINBARUNG WIRD ZWISCHEN IHNEN (ANWENDER) UND DER PARAGON SOFTWRE (SHDD) (HERSTELLER) VEREINBART.

BITTE LESEN SIE SICH DIESEN VERTRAG SORGFLTIG DURCH!

WENN SIE MIT SMTLICHEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DIESER LIZENZVEREINBARUNG EINVERSTANDEN SIND, BESTTIGEN SIE BITTE ENTSPRECHEND MIT 'JA'. SOLLTEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG ABLEHNEN, KNNEN UND DRFEN SIE DAS PROGRAMM NICHT INSTALLIEREN. IN DIESEM FALL KNNEN SIE DIE UNBENUTZTE SOFTWARE INNERHALB EINES ZEITRAUMES VON ZWEI WOCHEN ZUSAMMEN MIT DEM ZAHLUNGSBELEG UND DER AUSGEFLLTEN SOWIE UNTERSCHRIEBENEN ERKLRUNG BER DIE VOLLSTNDIGE ENTFERNUNG DES PROGRAMMS VON IHREM RECHNER ZURCKGEGEN. SIE ERHALTEN ANSCHLIESSEND DIE LIZENZGEBHR IN VOLLER HHE ERSTATTET.


 1 Vertragsgegenstand

	(1) Die nachfolgende Lizenzvereinbarung fr Endbenutzer regelt die Bedingungen und Konditionen, unter denen Sie eine nicht ausschlieliche Lizenz zur Nutzung des Programms erhalten. 

	(2) Programm im Sinne dieses Lizenzvertrages bedeutet den gesamten Inhalt der Diskette(n), der CD-ROM(s) oder eines anderen Speichermediums, mit denen dieser Vertrag geliefert wird, eine Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch) sowie Upgrades, modifizierte Versionen und Updates.


 2 Vervielfltigungsrechte

	(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfltigen, soweit die jeweilige Vervielfltigung fr die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfltigungen zhlen die Installation des Programms vom Originaldatentrger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

	(2) Darber hinaus kann der Anwender eine Vervielfltigung zu Sicherungszwecken (Backupkopie) vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des berlassenen Programms eindeutig zu kennzeichnen.

	(3) Weitere Vervielfltigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zhlen, darf der Anwender nicht anfertigen.


 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

	(1) Der Anwender darf die Software auf EINER ihm zur Verfgung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch diese Hardware aus, darf er die Software auf den Massenspeicher einer neu erworbenen Hardware einsetzen. Ein ZEITGLEICHES oder SUKZESSIVES Einspeichern, Vorrtighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulssig.

	(2) Der Einsatz der berlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystems ist unzulssig, sofern damit die Mglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Mchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationsrechnersysteme einsetzen, mu er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Lieferanten eine besondere Netzwerkgebhr entrichten, deren Hhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebhr wird der Lieferant dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lieferanten den geplanten Netzwerkeinsatz einschlielich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationsrechnersystem ist erst nach der vollstndigen Entrichtung der Netzwerkgebhr zulssig.


 4 Weiterveruerung und Weitervermietung

	(1) Der Anwender darf die Software einschlielich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veruern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklrt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenber einverstanden. 

	(2) Der Anwender mu die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfltig aufbewahren. Dazu wird in der beiliegenden Dokumentation eine Kopie dieser Lizenzvereinbarung zur Verfgung gestellt, die im Falle der Weitergabe der Software dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen werden muss. 

	(3) Im Falle der Weitergabe mu der Anwender dem neuen Anwender smtliche Programmkopien einschlielich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien bergeben oder die nicht bergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des  11 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen.

	(4) Der Anwender darf die Software einschlielich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit berlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenber einverstanden erklrt. Der berlassende Anwender mu smtliche Programmkopien einschlielich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien bergeben oder die nicht bergebenen Kopien vernichten. Fr die Zeit der berlassung der Software an den Dritten steht dem berlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulssig.

	(5) Der Anwender darf die Software Dritten nicht berlassen, wenn der begrndete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfltigungen herstellen.


 5 Dekompilierung und Programmnderungen

	(1) Die Rckbersetzung des berlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rckerschlieung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschlielich einer Programmnderung sind nicht zulssig.

	(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder hnlicher Schutzroutinen ist nur zulssig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die strungsfreie Programmnutzung beeintrchtigt oder verhindert wird. Fr die Beeintrchtigung oder Verhinderung strungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trgt der Anwender die Beweislast.

	(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale drfen auf keinen Fall entfernt oder verndert werden.


 6 Gewhrleistung

	(1) Mngel der gelieferten Software einschlielich der Handbcher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der Gewhrleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Herstellers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

	(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Grnden als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergtung (Minderung) oder Rckgngigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Hersteller hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingerumt wurde, ohne da der gewnschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzgert wird, wenn begrndete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Grnden vorliegt.


 7 Haftung

	(1) Fr Schden wegen Rechtsmngeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Hersteller unbeschrnkt. Die Haftung fr anfngliches Unvermgen, Verzug und Unmglichkeit wird auf die Hhe der Lizenzgebhr sowie auf solche Schden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareberlassung typischerweise gerechnet werden mu.

	(2) Im brigen haftet der Hersteller unbeschrnkt nur fr Vorsatz und grobe Fahrlssigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Fr das Verschulden sonstiger Erfllungsgehilfen haftet der Hersteller nur im Umfang der Haftung fr anfngliches Unvermgen nach dem voranstehenden Absatz.

	(3) Der Hersteller haftet nicht fr entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schden aus Ansprchen Dritter gegenber dem Anwender oder fr sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschden, insbesondere nicht fr  den Verlust oder die Entstellung gespeicherter Daten.

	(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberhrt ( 14 ProdHG).


 8 Untersuchungs- und Rgepflicht

	(1) Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mngel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mngel, insbesondere das Fehlen von Datentrgern oder Handbchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschdigungen des Datentrgers, sind beim Hersteller innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rgen. Der Anwender kann hierfr das in der Dokumentation enthaltene Formular verwenden. Die Mngel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Krften detailliert zu beschreiben.

	(2) Mngel, die nicht offensichtlich sind, mssen beim Hersteller innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gergt werden.

	(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rgepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


 9 Eigentumsvorbehalt

	(1) Der Hersteller behlt sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollstndigen Bezahlung smtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder spter entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhltnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlsung.

	(2) Bei verschuldeten Zahlungsrckstnden des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Hersteller nicht als Rcktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrcklich mit. 

	(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Hersteller erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Smtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien mssen gelscht werden.


 10 Transportschden bei Softwareversand

	Der Anwender ist verpflichtet, eventuelle Transportschden unverzglich und schriftlich dem Transporteur zu melden und dem Lieferanten eine Kopie des Schriftverkehrs zuzuschicken.


 11 Informationspflichten

	(1) Der Anwender ist im Falle der Weiterveruerung der Software verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollstndige Anschrift des Kufers schriftlich mitzuteilen.

	(2) Sofern es sich bei der berlassenen Software um speziell an die Hardware des Anwenders angepate Software mit einem Kaufpreis von mehr als 5.000 DM handelt, ist der Anwender auch verpflichtet, dem Hersteller einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt fr den Fall, da der Anwender die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen mchte.


 12 Schriftform

	nderungen oder Ergnzungen dieser Lizenzbedingungen, besondere, ber die bliche Lizenzabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen und Abmachungen sind nur nach einer schriftlichen Besttigung durch den Hersteller verbindlich.


 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

	Diese Lizenzvereinbarung unterliegt ausschlielich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrcklich ausgeschlossen. Ausschlielicher Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.


Paragon Software Group, Pearl Str 1 Buggingen 79426 Germany.
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